Letzter Stand: Dez.2022

Ihr Anliegen wird bearbeitet vom
Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

 

Anzeige gemeinnütziger Sammlungen
(gem. § 18 KrWG)

Unter einer gemeinnützigen Sammlung versteht man eine Sammlung (z.B. im Rahmen einer Sammelaktion), die durch eine steuerbefreite Körperschaft (Vereinigung von Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck verbunden haben) oder Vermögensmasse getragen wird. Die Sammlung dient dabei gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Art (im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung).

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Datenschutzerklärung

Verantwortlich für die Erhebung bzw. Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Stadt Aschaffenburg, Dalbergstr. 15, 63739 Aschaffenburg, aschaffenburg@aschaffenburg.de, Telefon 06021 / 330 0.

 

Die Stadt Aschaffenburg verfügt über eine(n) behördliche(n) Datenschutzbeauftragte(n), Diese(r) ist erreichbar unter datenschutz@aschaffenburg.de, Telefon 06021 / 330 0.

 

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und mit dem für das vorliegende Verfahren anzuwendende Fachgesetz.

 

Wir erheben und verarbeiten nur die Daten, die zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Diese werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Behörde übermittelt. Eine Verwendung Ihrer Daten außerhalb der gewünschten Bearbeitung oder eine Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte erfolgt nicht. Im Falle kostenpflichtiger Dienstleistungen werden Ihre Zahlungsdaten für die Abwicklung der Zahlung an den Zahlungsprovider Ihrer Behörde weitergeleitet.

 

Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 13 DSGVO)

Notwendige Unterlagen

 

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereitzuhalten:

  • Nachweis auf Gemeinnützigkeit
  • Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (bspw. Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb, BImSchG-Genehmigung)
     
  • Vertragsvereinbarungen oder schriftliche Bestätigungen der Vertragspartner (vertrauliche Angaben können geschwärzt werden)

 

Hinweise:

  • Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten müssen spätestens drei Monate vor der geplanten Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
  • Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten dürfen gem. § 12 ElektroG nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern sowie Herstelllern erfasst werden. Es sei denn, es besteht eine Bevollmächtigung nach §8 ElektroG.
     
  • Für die Prüfung der Sammlung sind die folgenden Angaben und Dokumente vorzulegen. Die Behörde kann gem. §18 Abs.3 S.2 KrWG weitere Unterlagen verlangen
     
  • Nach der abgeschlossenen Vollständigkeitsprüfung durch das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz wird der betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Stadtwerke Aschaffenburg) um Stellungnahme zur Sammlung innerhalb von zwei Monaten gebeten. Gleichzeitig erfolgt eine Eingangsbestätigung an den Träger der Sammlung. Mit dieser wird auch der Zeitpunkt der Vollständigkeit angegeben. Erst nach diesem Zeitpunkt beginnt die Drei-Monats-Frist gem. §18 Abs. 1 KrWG.
     
  • Ist eine Anzeige nach §18 KrWG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet worden, so handelt es sich gem. §69 Abs. 2 Nr.1 KrWG um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000€ geahndet werden.
     
  • Die angezeigte Tätigkeit kann gem. §18 Abs. 5 KrWG von Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet, mit Auflagen versehen oder untersagt werden.
     
  • Die Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige ist kostenpflichtig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 1, 2, 4 und 6 des Kostengesetzes i. V. m. Tarifnummer 8.I.0/2.3.1 des Kostenverzeichnisses. Die erhobene Mindestgebühr für diese Amtshandlung beträgt 10,00€.
     
  • Nach Abschluss des Kalenderjahres sind dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz unaufgefordert die tatsächlichen Sammelmengen des abgeschlossenen Kalenderjahres aus dem Stadtgebiet Aschaffenburg mitzuteilen.

 

Nutzen Sie den Service des Landes Bayern und legen Sie sich ein Bürgerkonto (BayernID) an!
Einmal erstellt, spart es Ihnen eine Menge Zeit und befüllt Online-Formulare mit Ihren Daten vor. Ganz egal bei welcher Bayerischen Behörde. - So beantragt man heute!

 

WICHTIG: Bei Nutzung der BayernID mit Benutzername/Passwort muss der Antrag wegen gesetzlicher Schriftformerfordernis unterzeichnet mit der Post an uns versendet werden. Sie erhalten die Druckversion per E-Mail.

Sie möchten das Formular online ausfüllen, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

 

WICHTIG: Der Antrag muss wegen gesetzlicher Schriftformerfordernis unterzeichnet mit der Post an uns versendet werden. Sie erhalten die Druckversion per E-Mail.

Träger (Organisation)
Ansprechpartner/in
Beauftragung Dritter
Art der Sammlung

Welche Abfälle sollen gesammelt werden und wieviel wird voraussichtlich gesammelt?

Weiterer Verwertungsweg

Falls mehrere Verwertungsbetriebe beauftragt wurden, bitte alle aufführen

Dauer der Sammlung
Notwendige Anlagen

WICHTIG: Der Antrag muss wegen gesetzlicher Schriftformerfordernis unterzeichnet mit der Post an uns versendet werden. Sie erhalten die Druckversion per E-Mail. Der Antrag wird erst bei Eingang der Unterschrift bearbeitet!

 

Versand an:

Stadt Aschaffenburg

Amt Umwelt- und Verbraucherschutz

Dalbergstraße 15

63739 Aschaffenburg

WICHTIG: Der Antrag muss wegen gesetzlicher Schriftformerfordernis unterzeichnet mit der Post an uns versendet werden. Sie erhalten die Druckversion per E-Mail. Der Antrag wird erst bei Eingang der Unterschrift bearbeitet!

 

Versand an:

Stadt Aschaffenburg

Amt Umwelt- und Verbraucherschutz

Dalbergstraße 15

63739 Aschaffenburg