Erlaubnis- und Baugenehmigungspflicht
Jede Veränderung an oder in einem Baudenkmal z.B.: Umbauten, Sanierungsarbeiten, Dachneudeckungen, Fenster- und Türerneuerungen sind nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig (Art. 6 Abs. 1 BayDSchG).
Wenn es sich um baugenehmigungspflichtige Maßnahmen handelt wie z.B.: Nutzungsänderungen oder Errichtung von Anbauten, beinhaltet die Baugenehmigung diese Erlaubnis. Dann ist ein Erlaubnisantrag nicht separat erforderlich.
Erlaubnispflichtig sind auch Erdarbeiten auf Grundstücken, auf dem sich Bodendenkmäler befinden oder vermutet werden (Art. 7 Abs. 1 BayDSchG). Hierzu zählen z. B. Erneuerung der Entwässerung/von Leitungen, Abbruch von Gebäuden mit Kellern, Neubauten. Hier ist in jedem Fall eine separate Erlaubnis unabhängig z. B. von einer Baugenehmigung erforderlich.
Denkmalliste
Die in der Denkmalliste eingetragenen Denkmäler und Bodendenkmäler von Aschaffenburg und ganz Bayern können über https://www.blfd.bayern.de/denkmal-atlas/index.html im Internet abgerufen werden.
Das Bayerische Denkmalschutzgesetz unterscheidet:
Baudenkmäler:
Das sind unter Schutz stehende bauliche Anlagen aller Art, wie Häuser, Brunnen, Bildstöcke, Industrieanlagen etc., einschließlich ihrer historischen Ausstattungsstücke. Auch historische Garten- und Parkanlagen können Baudenkmäler sein.
Ensembles:
Das sind unter Schutz stehende Gruppen von Bauwerken die zusammen ein historisches Orts- Platz- oder Straßenbild darstellen.
Bodendenkmäler:
Das sind unter Schutz stehende bewegliche oder unbewegliche Überreste menschlicher Besiedelung, vor allem aus Vor- und Frühgeschichtlicher Zeit, die sich im Boden befinden; wie Reste von Bauwerken und Gräbern oder Werkzeugen und Gefäßen.