Letzter Stand: Aug.2023

Online-Dienst:

Anzeige deaktivierte Schusswaffen 

 

 

Ihr Anliegen wird bearbeitet vom
Ordnungs- und Straßenverkehrsamt

 

 

Anzeige für deaktivierte Schusswaffen
(gem. §§37b, 37d WaffG)

Formular über Ihr Smartphone ausfüllen

Füllen Sie das Formular einfach und bequem mit Ihrem Smartphone aus.

Hierzu einfach den QR-Code mit Ihrer Kamera scannen und Sie werden direkt zum Formular weitergeleitet.

Datenschutzerklärung

Verantwortlich für die Erhebung bzw. Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Stadt Aschaffenburg, Dalbergstr. 15, 63739 Aschaffenburg, aschaffenburg@aschaffenburg.de, Telefon 06021 / 330 0.

 

Die Stadt Aschaffenburg verfügt über eine(n) behördliche(n) Datenschutzbeauftragte(n). Diese(r) ist erreichbar unter datenschutz@aschaffenburg.de, Telefon 06021 / 330 0.

 

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und mit dem für das vorliegende Verfahren anzuwendende Fachgesetz.

 

Wir erheben und verarbeiten nur die Daten, die zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Diese werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Behörde übermittelt. Eine Verwendung Ihrer Daten außerhalb der gewünschten Bearbeitung oder eine Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte erfolgt nicht. Im Falle kostenpflichtiger Dienstleistungen werden Ihre Zahlungsdaten für die Abwicklung der Zahlung an den Zahlungsprovider Ihrer Behörde weitergeleitet.

 

Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 13 DSGVO)

Nutzen Sie den Service des Landes Bayern und legen Sie sich ein Bürgerkonto (BayernID) an!
Einmal erstellt, spart es Ihnen eine Menge Zeit und befüllt Online-Formulare mit Ihren Daten vor. Ganz egal bei welcher Bayerischen Behörde. - So beantragt man heute!

Sie möchten das Formular online ausfüllen, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

§37d Absatz 2 und 3 WaffG


II. Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen ist.

 

III. Hat der Besitzer der unbrauchbar gemachten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach §21 Abs. 1 S. 1, hat die Anzeige nach Abs. 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach §21 Abs. 1 S.1, so hat die Anzeige nach Abs. 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür §9 des Waffenregistergesetzes.

Anzeige für deaktivierte Schusswaffen
(gem. §§ 37b, 37d WaffG)

Ihre persönlichen Daten
Daten der deaktivierten Waffe (EU-Kat.: -C-)
Angaben zur Person des Erwerbers
Angaben zur Person des Überlassers

Bestätigung

Mit Angabe Ihrer Mailadresse erhalten Sie eine Nachricht, die einen Link enthält. Über diesen gelangen Sie wieder zu Ihrem Formular, das den zuletzt gespreicherten Status aufweist.
 

would you like to discard your entries and leave the form?