Letzter Stand: Dez.2022

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Sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 

 

 

Ihr Anliegen wird bearbeitet vom

Ordnungs- und Straßenverkehrsamt

Sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

(gem. § 34 Abs. 2 der 1. SprengV)

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. eines Befähigungsscheines nach Sprengstoffgesetz ist unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachkundelehrgang. Für die Teilnahme an diesem Fachkundelehrgang verlangt der Lehrgangsträger von Ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung. Diese wird Ihnen von der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde ausgestellt.

Datenschutzerklärung

Verantwortlich für die Erhebung bzw. Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Stadt Aschaffenburg, Dalbergstr. 15, 63739 Aschaffenburg, aschaffenburg@aschaffenburg.de, Telefon 06021 / 330 0.

 

Die Stadt Aschaffenburg verfügt über eine(n) behördliche(n) Datenschutzbeauftragte(n), Diese(r) ist erreichbar unter datenschutz@aschaffenburg.de, Telefon 06021 / 330 0.

 

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und mit dem für das vorliegende Verfahren anzuwendende Fachgesetz.

 

Wir erheben und verarbeiten nur die Daten, die zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Diese werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Behörde übermittelt. Eine Verwendung Ihrer Daten außerhalb der gewünschten Bearbeitung oder eine Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte erfolgt nicht. Im Falle kostenpflichtiger Dienstleistungen werden Ihre Zahlungsdaten für die Abwicklung der Zahlung an den Zahlungsprovider Ihrer Behörde weitergeleitet.

 

Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 13 DSGVO)

Falls Sie das Formular gerade am Computer geöffnet haben, es aber lieber auf Ihrem Smartphone ausfüllen möchten

Mit Nutzerkonto anmelden

Melden Sie sich mit BayernID oder BundID an. Persönliche Daten können automatisch übernommen werden.

Bei geeigneter elektronischer Identifizierung kann der Antrag vollständig digital eingereicht werden.

 

Noch kein Nutzerkonto?

  • Informationen zur BayernID
  • Informationen zur BundID

Hinweis: Bei einer Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort kann ein gesetzliches Schriftformerfordernis nicht elektronisch ersetzt werden. In diesem Fall muss der Antrag zusätzlich ausgedruckt, unterschrieben und per Post eingereicht werden.

Benutzername und Passwort – Basisregistrierung
Geeignet für Online-Dienste ohne besondere Anforderungen an die elektronische Identifizierung. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis kann damit nicht elektronisch ersetzt werden.

ELSTER – Vertrauensniveau „substanziell“
Ermöglicht eine sichere elektronische Identifizierung. In bayerischen Online-Verfahren kann ELSTER auch für Verfahren genutzt werden, die die Schriftform erfordern.

Online-Ausweis – Vertrauensniveau „hoch“
Die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder der eID-Karte bietet das höchste Vertrauensniveau und kann für alle Online-Verfahren genutzt werden.

Empfehlung: Nutzen Sie nach Möglichkeit die Online-Ausweisfunktion. Damit steht Ihnen das höchste Vertrauensniveau zur Verfügung.

 

Ohne Nutzerkonto fortfahren

Sie können das Formular auch ohne Anmeldung ausfüllen.

 

Bitte beachten: Aufgrund des gesetzlichen Schriftformerfordernisses müssen Sie den Antrag anschließend ausdrucken, unterschreiben und per Post an uns senden.

Nur bei Vorderladerschießen

Nur bei Böllerschießen

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Feld zum Steuern der Anzeige für "Ihre persönlichen Daten". Blendet das Fieldset für die Anzeige der persönlichen Daten aus, wenn der Wert ungleich true ist und der Wert des Feldes "IsOrganization" ebenfalls einer Wert ungleich true hat. (Realisierung über zusätzlich eingebundenes JS)

Feld zum Steuern der Anzeige. Blendet Fieldset für organisationsbezogene Daten aus, wenn IsOrganization nicht den Wert true hat

Id für den Versand von Nachrichten an einen Postkorb-Webservice.
Antragsteller/in

Einwilligung in elektronische Bekanntgabe und Zustellung

Das Postfach ist Bestandteil der BayernID/BundID. Durch eine Registrierung für eine BayernID/BundID erhalten Sie Zugriff auf Ihr persönliches Postfach. Über das Postfach können Sie bei der Nutzung von Online-Diensten Nachrichten von Behörden sicher empfangen. Die Datenübermittlung erfolgt dabei verschlüsselt. Sie werden per E-Mail benachrichtigt, wenn eine neue Nachricht in Ihrem Postfach eingeht.

Bekanntgabe
Bekanntgabe und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Ihrer Einwilligung können Ihnen Verwaltungsakte und weitere für das Verfahren bestimmte Dokumente über Ihr Nutzerkonto digital bereitgestellt werden.

Bekanntgabe über das Nutzerkonto

Verwaltungsakte können nach Art. 24 BayDiG mit Ihrer Einwilligung dadurch bekannt gegeben werden, dass sie Ihnen über Ihr Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt werden. Für den Abruf müssen Sie sich entsprechend authentifizieren.

Über die Bereitstellung erhalten Sie eine digitale Benachrichtigung.

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt grundsätzlich am vierten Tag nach dem Absenden der digitalen Benachrichtigung über die Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben.

Dies gilt nicht, wenn die digitale Benachrichtigung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel muss die Behörde den Zugang der digitalen Benachrichtigung nachweisen. Kann der Zugang nicht nachgewiesen werden, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem Sie ihn tatsächlich aus dem Nutzerkonto abgerufen haben.

Bitte beachten Sie: An die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts können gesetzliche Fristen, insbesondere Rechtsbehelfsfristen, anknüpfen.

Zustellung über das Nutzerkonto

Mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung ist nach Art. 25 BayDiG auch eine förmliche Zustellung durch Bereitstellung zum Datenabruf möglich.

Eine Zustellung ist eine besonders geregelte Form der Bekanntgabe und wird verwendet, wenn eine Zustellung gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist.

Art. 25 BayDiG verweist für die Bereitstellung zum Datenabruf auf die Regelungen des Art. 24 BayDiG. Dementsprechend sind bei einer Zustellung über das Nutzerkonto insbesondere die dort geregelten Rechtswirkungen der digitalen Bereitstellung und Benachrichtigung zu beachten.

Das bedeutet insbesondere, dass der Zeitpunkt der Zustellung rechtliche Fristen auslösen kann.

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 24 BayDiG – Bekanntgabe über Portale
  • Art. 25 BayDiG – Zustellung über Portale
 

Erklärung des Antragstellers

Bestätigung

Formular über Ihr Smartphone ausfüllen

Füllen Sie das Formular einfach und bequem mit Ihrem Smartphone aus.

Hierzu einfach den QR-Code mit Ihrer Kamera scannen und Sie werden direkt zum Formular weitergeleitet.

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Tel: 06021 330 - 0 | Fax: 06021 330 - 720 | E-Mail:aschaffenburg@aschaffenburg.de | Homepage: www.aschaffenburg.de

 

 

 

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