Zur Bestätigung Ihrer fachlichen Eignung ist es erforderlich, dass ein Unterrichtungsnachweis einer IHK, gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz, vorgelegt wird. Unabhängig von vorgenannter Vorschrift müssen alle Personen ohne einschlägige Berufsausbildung, die leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, zusätzlich eine Fachkenntnis nach § 4 Lebensmittelhygieneverordnung nachweisen.
Wenn Sie bereits einen Ausbildungsberuf erlernt haben, dessen Prüfungsgegenstand die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften beinhaltet hat, ist eine erneute Unterrichtung/Schulung ggf. nicht notwendig.
Bei vorliegen einer Stellvertretererlaubnis, genügt es wenn der Stellvertreter*in an einer Unterrichtung/Schulung teilnimmt. Das selbe gilt bei mehreren Geschäftsführern*innen, nur eine/r hat dann entsprechende Nachweise zu erbringen.
Für weitere Informationen/Anmeldung wenden Sie sich an: IHK Aschaffenburg, Kerschensteinerstr. 9, 63741 Aschaffenburg, Tel. 06021/8800