Letzter Stand: Aug.2023

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Ordnungs- und Straßenverkehrsamt

Europäischer Feuerwaffenpass
(gem. § 32 Abs. 6 WaffG)

Der Europäische Feuerwaffenpass ermöglicht Inhabern von Waffenbesitzkarten bei Besuchen eines anderen EU-Mitgliedsstaates bzw. Schengenstaates die vorübergehende Mitnahme von Waffen und Munition.

Der Europäische Feuerwaffenpass ist kein Einfuhrdokument und berechtigt nicht zur dauerhaften Verbringung von Schusswaffen oder Munition ins Ausland. Hierfür werden andere Erlaubnisse benötigt (eine Verbringungserlaubnis (VE)).

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Datenschutzerklärung

Verantwortlich für die Erhebung bzw. Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Stadt Aschaffenburg, Dalbergstr. 15, 63739 Aschaffenburg, aschaffenburg@aschaffenburg.de, Telefon 06021 / 330 0.

 

Die Stadt Aschaffenburg verfügt über eine(n) behördliche(n) Datenschutzbeauftragte(n). Diese(r) ist erreichbar unter datenschutz@aschaffenburg.de, Telefon 06021 / 330 0.

 

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und mit dem für das vorliegende Verfahren anzuwendende Fachgesetz.

 

Wir erheben und verarbeiten nur die Daten, die zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Diese werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Behörde übermittelt. Eine Verwendung Ihrer Daten außerhalb der gewünschten Bearbeitung oder eine Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte erfolgt nicht. Im Falle kostenpflichtiger Dienstleistungen werden Ihre Zahlungsdaten für die Abwicklung der Zahlung an den Zahlungsprovider Ihrer Behörde weitergeleitet.

 

Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 13 DSGVO)

Hinweis

Sie benötigen ein biometrisches Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von mind. 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand.

 

Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß von mind. 20 mm darstellen und den Antragsteller / die Antragstellerin zweifelsfrei erkennen lassen.

 

Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartei (§ 33 Abs. 2 AWaffV). Bitte legen Sie das Lichtbild beim Termin vor!

Nutzen Sie den Service des Landes Bayern und legen Sie sich ein Bürgerkonto (BayernID) an!
Einmal erstellt, spart es Ihnen eine Menge Zeit und befüllt Online-Formulare mit Ihren Daten vor. Ganz egal bei welcher Bayerischen Behörde. - So beantragt man heute!

Sie möchten das Formular online ausfüllen, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Europäischer Feuerwaffenpass
(gem. § 32 Abs. 6 WaffG)

Der EFP wird auf Antrag erteilt, sofern der Antragsteller / die Antragstellerin für die einzutragenden Schusswaffen eine waffenrecthliche Erlaubnis besitzt. Die Geltunsdauer des EFP beträgt 5 Jahre; soweit bei Jägern und Sportschützen nur Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder Läufen eingetragen sind, beträgt die Geltunsdauer 10 Jahre.

Antragssteller/in
Folgende Schusswaffen sollen eingetragen werden
Erklärung des Antragstellers

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