Letzter Stand: Dez.2022

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Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

Anzeige einer Bohrung
(nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 30 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz)

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Datenschutzerklärung

Verantwortlich für die Erhebung bzw. Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Stadt Aschaffenburg, Dalbergstr. 15, 63739 Aschaffenburg, aschaffenburg@aschaffenburg.de, Telefon 06021 / 330 0.

 

Die Stadt Aschaffenburg verfügt über eine(n) behördliche(n) Datenschutzbeauftragte(n), Diese(r) ist erreichbar unter datenschutz@aschaffenburg.de, Telefon 06021 / 330 0.

 

Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und mit dem für das vorliegende Verfahren anzuwendende Fachgesetz.

 

Wir erheben und verarbeiten nur die Daten, die zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Diese werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Behörde übermittelt. Eine Verwendung Ihrer Daten außerhalb der gewünschten Bearbeitung oder eine Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte erfolgt nicht. Im Falle kostenpflichtiger Dienstleistungen werden Ihre Zahlungsdaten für die Abwicklung der Zahlung an den Zahlungsprovider Ihrer Behörde weitergeleitet.

 

Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 13 DSGVO)

Hinweise
  • Mit den Bohrarbeiten darf begonnen werden, wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Bohranzeige keine gegenteilige Antwort ergangen ist.
     
  • Im Rahmen der Anzeige sind nur Bohrungen im obersten Grundwasserleiter zulässig. Tiefere Grundwasserstockwerke dürfen nicht erschlossen und verschiedene Grundwasserstockwerke dürfen nicht verbunden werden. Bei Antreffen von gespanntem Grundwasser oder einer Grundwasserstockwerksgliederung sind die Arbeiten sofort einzustellen und das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (Tel.: 06021/5861-0) sowie das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg (Tel.: 06021/330-1295) unverzüglich zu benachrichtigen.
     
  • Es wird empfohlen, mit der Bohrung bzw. dem Brunnenbau eine Fachfirma zu beauftragen, die nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 120-1 bzw. W 120-2 für Brunnenbau und Bohrtechnik zertifiziert ist oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen kann.
     
  • KG-Rohre sind nicht zulässig.
     
  • Die ausführende Bohrfirma hat von jeder Bohrung ein Schichtenverzeichnis, einen Ausbauplan sowie einen vermessenen Lageplan zu fertigen. Wird die Bohrung in Eigenleistung hergestellt, sind ein Ausbauplan (Skizze) mit Angabe des Grundwasserstandes anzufertigen sowie ein Nachweis über das verwendete Ausbaumaterial aufzubewahren. Spätestens vier Wochen nach Fertigstellung der Bohrung (noch vor dem zutage fördern von Grundwasser - Pumpversuch ausgenommen) sind diese Unterlagen dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz (Untere Wasserbehörde) vorzulegen. Brunnen oder Grundwassermessstellen dürfen erst nach Vorlage der Unterlagen genutzt werden.
     
  • Die Prüfung der Bohranzeige ist kostenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz. Zusätzlich können Auslagen z.B. für die Stellungnahme vom Sachverständigen anfallen.

 

Notwendige Unterlagen:

 

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereitzuhalten:

  • Übersichtslageplan Maßstab 1:25.000 mit Markierung des Vorhabenstandortes (Erstellung und Ausdruck z.B. über den BayernAtlas möglich: https://geoportal.bayern.de/bayernatlas/ )
     
  • Lageplan Maßstab 1:1.000 mit Einzeichnung des Bohrpunktes und ggf. der Beregnungsfläche
     
  • Schriftliche Bestätigung des Stadtplanungsamtes, dass sich auf dem betroffenen Grundstück keine Altlastenfläche befindet (Antrag über Auskunft aus dem Altlastenkataster)

Beim Einbau einer Pumpe:

  • Technisches Datenblatt zur Bauart mit Kennlinie der Pumpe

Bei Bestehen eines Pachtverhältnisses:

  • Kopie des gültigen Pachtvertrages
     
  • Einverständniserklärung des Eigentümers

Bei Bohrungen auf einem sonstigen fremden Grunstück:

  • Einverständniserklärung des Eigentümers

 

 

 

Nutzen Sie den Service des Landes Bayern und legen Sie sich ein Bürgerkonto (BayernID) an!
Einmal erstellt, spart es Ihnen eine Menge Zeit und befüllt Online-Formulare mit Ihren Daten vor. Ganz egal bei welcher Bayerischen Behörde. - So beantragt man heute!

 

WICHTIG: Bei Nutzung der BayernID mit Benutzername/Passwort muss der Antrag wegen gesetzlicher Schriftformerfordernis unterzeichnet mit der Post an uns versendet werden. Sie erhalten die Druckversion per E-Mail.

Sie möchten das Formular online ausfüllen, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

 

WICHTIG: Der Antrag muss wegen gesetzlicher Schriftformerfordernis unterzeichnet mit der Post an uns versendet werden. Sie erhalten die Druckversion per E-Mail.

Bauherr/in
Standort der Brunnenbohrung
Beschreibung der Bohrung
Zweck der Bohrung bzw. Verwendung des geförderten Grundwassers

Grundwasserentnamen sind möglichst gering zu halten.
Vor einer Entnahme von Grundwasser sind alternative Wasserquellen (z.B. gesammeltes Niederschlagswasser, Entnahme aus abflussstarken Oberflächengewässern) zu nutzen, sofern wirtschaftlich sinnvoll möglich.

Brunnenausbau (Erkundungsbohrungen ausgenommen)
Angaben zum Ausbau
Angaben zur Bohr- und Brunnenbaufirma
Notwendige Anlagen

WICHTIG: Der Antrag muss wegen gesetzlicher Schriftformerfordernis unterzeichnet mit der Post an uns versendet werden. Sie erhalten die Druckversion per E-Mail. Der Antrag wird erst bei Eingang der Unterschrift bearbeitet!

 

Versand an:

Stadt Aschaffenburg

Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz

- Untere Wasserbehörde -

Dalbergstraße 15

63739 Aschaffenburg

WICHTIG: Der Antrag muss wegen gesetzlicher Schriftformerfordernis unterzeichnet mit der Post an uns versendet werden. Sie erhalten die Druckversion per E-Mail. Der Antrag wird erst bei Eingang der Unterschrift bearbeitet!

 

Versand an:

Stadt Aschaffenburg

Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
- Untere Wasserbehörde -

Dalbergstraße 15

63739 Aschaffenburg

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